Baustellen­sicherheit

Minimieren Sie die Risiken auf Ihrer Baustelle durch die Einhaltung bzw. Durchsetzung entsprechender Sicherheitsvorschriften.

Baustellen beherbergen ein besonders hohes Unfall- und Gesund­heits­risiko.

Minimieren Sie jetzt die Risiken auf Ihren Baustellen durch den Einsatz eines Sicherheits- und Gesundheits­schutz-Koordinators (SiGeKo). Wir stellen Ihnen ausgebildete SiGe-Koordinatoren zur Seite und unter­stützten Sie so bei der fachgerechten Einhaltung von Vorschriften. Das gilt gleichermaßen für die Planungsphase als auch für die spätere Ausführungsphase.

Umgang mit Altlasten

Eins unserer Haupttätigkeitfelder ist die Koordinierung von Schadstoff­sanierungen. Wir planen und koordinieren den Ausbau von Schadstoffen, wie z.B. Asbest, KMF (alte Mineralwolle) und VOC (flüchtige und organische Verbindungen) gem. BGR 128 und TRGS 519, 521 und 524. Hierbei führen wir während der Ausführung die sicherheitstechnische Über­wachung der Arbeiten durch und dokumentieren diese.

Unsere Dienstleistungen:

  • Planung der Schadstoffsanierung
  • Ausschreibung / Erstellung von LV´S bzgl. der Schadstoffsanierung
  • Erstellung von Schadstoffgutachten
  • Erstellung des Arbeits- und Sicherheitsplans
  • Erstellung der Gefährdungsbeurteilung
  • Erstellung von Betriebsanweisungen
  • Durchführung von Unterweisungen
  • Überwachung der Arbeiten
  • Protokollierung aller Festlegungen und Vorkommnisse

Warum und wann einen SiGeKo?

Täglich werden in der gewerblichen Wirtschaft und in Einrichtungen der öffentlichen Hand Beschäftigte durch Unfälle verletzt. Im Jahr 2014 ereigneten sich 869.817 meldepflich­tige Arbeitsunfälle, die eine Arbeits­unfähigkeit von mehr als drei Tagen oder den Tod zur Folge hatten.
Im Gegensatz zum Vorjahr ist die Zahl (874.514) um 0,54% gesunken 14.540 schwere Arbeitsunfälle sind zu verzeichnen, bei denen es zur Zahlung einer Rente oder eines Sterbegelds gekommen ist. Darüber hinaus haben sich 483 tödliche Arbeitsunfälle ereignet. (Quelle DGVU)

 

Ein entscheidendes Werkzeug im Kampf gegen Unfälle auf Baustellen, ist der Einsatz eines Sicherheits- und Gesundheitsschutz-Koordinators (SiGeKo).

Wann ist ein SiGe-Koordinator zu bestellen?

Seit 1. Juli 1998 gilt die Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen (Baustellenverordnung – BaustellV). Nach § 4 BaustellV Verordnung haben Bauherren als Veranlasser eines Bauvorhabens, für eine wesentliche Verbesserung von Sicherheits- und Gesundheitsschutz der Beschäftigten auf Baustellen zu sorgen und die Maßnahmen nach § 2 und § 3 Abs. 1 BaustellV zu veranlassen. Diese Pflicht beinhaltet auch, die Bestellung geeigneter Koordinatoren, sofern der Bauherr – mangels eigener Fachkenntnisse – die Aufgaben des Koordinators (siehe Regeln zum Arbeitsschutz auf Baustellen (RAB 30) – „Geeigneter Koordinator“ -Ziffer 3) nicht selbst wahrnehmen kann.

 

Der Bauherr hat je nach Art und Umfang des Bauvorhabens einen, oder gegebenenfalls auch mehrere SiGe-Koordinatoren für die Planung der Ausführung sowie für die Ausführung zu bestellen, wenn zu erwarten ist, dass auf der Baustelle Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber tätig werden. Die Größe des Bauvorhabens spielt dabei keine Rolle; entscheidend ist, ob Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber tätig werden. Der Einsatz von Nachunternehmern, d.h. von Firmen, die Teilleistungen, z.B. die Elektroinstallation, im Rahmen des Gesamtbauvorhabens selbständig ausführen, bedeutet das Vorhandensein mehrerer Arbeitgeber. Die Bestellung muss so rechtzeitig erfolgen, dass die während der Planung der Ausführung des Bauvorhabens zu erfüllenden Aufgaben des SiGe-Koordinators erledigt werden können.

Ein SiGePlan ist erforderlich wenn:

  • Arbeitnehmer von mehreren Arbeitsgebern
    < 31 Arbeitstage + 21 Beschäftigte, oder 501 Personentage und gefährliche Arbeiten
  • Arbeitnehmer von mehreren Arbeitsgebern
    > 30 Arbeitstage + 20 Beschäftigte, oder 500 Personentage
  • Arbeitnehmer von mehreren Arbeitsgebern
    > 30 Arbeitstage + 20 Beschäftigte, oder 500 Personentage und gefährliche Arbeiten

Der Einsatz von Nachunternehmen bedeutet das Vorhandensein von mehreren Arbeitgebern.

Was genau macht nun der SiGeKo?

Hauptsächlich leistet er die Koordinierung hinsichtlich der Vermeidung von Gefahren bei sich überschneidenden Arbeitsabläufen. Hierzu gehört die umfassende Kenntnis der Bauabläufe, der Technologie, der geplanten Bauzeiten mit Angabe der Einzelgewerke sowie der einzuhaltenden Vorschriften.

Der SiGeKo sorgt für mehr Sicherheit auf Baustellen!

Vergleicht man andere Berufsgruppen mit den Arbeitern auf Baustellen, so sind diese einem besonders hohen Unfall- und Gesundheitsrisiko ausgesetzt. Die Arbeit in großen Höhen, der Umgang mit schweren Maschinen oder mit Baustoffen können zu Arbeitsunfällen und Ausfallzeiten führen. Um eine gewerkeübergreifende Sicherheit auf Baustellen zu kontrollieren und zu koordinieren, ist ein SiGeKo unerlässlich. Er kontrolliert die Baustelle während des Betriebs, koordiniert vorausschauend Tätigkeiten und Einsatz notwendiger Maßnahmen, damit eine umfängliche Sicherheit auf der Baustelle gewährleistet ist.

Während der Planungsphase hat der SiGeKo folgende Aufgaben:
  • Einbinden von Sicherheit und Gesundheitsschutz in das Organisations- und Führungskonzept zur Bauausführung
  • Entwickeln von Maßnahmen zum Schutz vor Gefährdungen durch und bei der Zusammenarbeit mehrerer Arbeitgeber
  • Entwickeln von Maßnahmen zur gemeinsamen Nutzung von sicherheitstechnischer Einrichtungen sowie von Einrichtungen für den Gesundheitsschutz
  • Einordnen von Sicherheit und Gesundheitsschutz in ein Konzept

das bedeutet im Einzelnen:

  • Mitwirken beim Erstellen der Vorankündigung und deren Übermittlung an die zuständige Behörde (Gewerbeaufsichtsamt)
  • Beratung über die sicherheitstechnischen Einrichtungen in der Vor-, Entwurfs- und Werkplanung, sowie Mitwirken bei der Planung der Baustelleneinrichtung
  • Beratung bei der Terminplanung insbesondere bei der Abstimmung von Bauausführungszeiten, um Gefahren, die durch ein zeitliches Nebeneinander hervorgerufen werden können, zu vermeiden, bzw. für die gleichzeitige Nutzung sicherheitstechnische Einrichtungen
  • Ausarbeiten eines Sicherheits- und Gesundheitsschutzplans
  • Beraten bei der Planung bleibender sicherheitstechnischer Einrichtungen für die spätere Wartung und Instandsetzung und Zusammenstellen der Unterlage mit den erforderlichen Angaben für die sichere und gesundheitsgerechte Durchführung späterer Arbeiten
Aufgaben des Koordinators während der Ausführung des Bauvorhabens:
  • Organisieren und Koordinieren der Zusammenarbeit der bauausführenden Unternehmen hinsichtlich Sicherheit und Gesundheitsschutz im Bauablauf
  • Überprüfen der Einhaltung der Sicherheitsschutzmaßnahmen und der Gesundheitsschutzmaßnahmen bei der Zusammenarbeit der bauausführenden Unternehmen
  • Fortschreiben und Anpassen des Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanes und gegebenenfalls der Unterlage für spätere Arbeiten an der baulichen Anlage

das bedeutet im Einzelnen:

  • Übersenden der Vorankündigung an das Gewerbeaufsichtsamt
  • Bekanntmachen, Anpassen und Fortschreiben des Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanes sowie Hinwirken auf seine Einhaltung und auf die Umsetzung der erforderlichen Arbeitsschutzmaßnahmen durch die beteiligten Unternehmen
  • Information und gegebenenfalls Vorbesprechung mit allen Auftragnehmern (einschließlich Nachunternehmern) mit eingehender Erläuterung der Maßnahmen für Sicherheit und Gesundheitsschutz
  • Koordinierung des Zusammenwirkens der bauausführenden Unternehmen hinsichtlich Sicherheit und Gesundheitsschutz und der Anwendung der allgemeinen Grundsätze nach § 4 Arbeitsschutzgesetz
  • Hinwirken auf die Einhaltung einer Baustellenordnung und eines Baustelleneinrichtungsplanes (soweit diese vorhanden sind) hinsichtlich der Vermeidung gegenseitiger Gefährdungen
  • Berücksichtigung sicherheits- und gesundheitsschutzrelevanter Wechselwirkungen zwischen Arbeiten auf der Baustelle und anderen betrieblichen Tätigkeiten oder Einflüssen auf oder in der Nähe der Baustelle. Achten auf Absicherung der Baustelle mit dem Ziel der Vermeidung gegenseitiger Gefährdungen
  • Fortführung und Fertigstellung der Unterlage mit den erforderlichen Angaben für die sichere und gesundheitsgerechte Durchführung späterer Arbeiten
  • Organisation und Durchführung von Sicherheitsbesprechungen und Sicherheitsbegehungen und Auswerten der Ergebnisse
Besonders gefährliche Arbeiten im Sinne des § 2 Abs. 3 sind:
  • Arbeiten, bei denen die Beschäftigten der Gefahr des Versinkens, des Verschüttet werdens in Baugruben oder in Gräben mit einer Tiefe von mehr als 5 m oder des Absturzes aus einer Höhe von mehr als 7 m ausgesetzt sind
  • Arbeiten, bei denen die Beschäftigten explosionsgefährlichen, hochentzündlichen, krebserzeugenden (Kategorie 1 oder 2), erbgutverändernden, fortpflanzungsgefähr- denden oder sehr giftigen Stoffen und Zubereitungen im Sinne der Gefahrstoffverordnung oder biologischen Arbeitsstoffen der Risiko- gruppen 3 und 4 im Sinne der Richtlinie 90/679/ EWG des Rates vom 26. November 1990 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit (ABl. EG Nr. L 374 S. 1) ausgesetzt sind
  • Arbeiten mit ionisierenden Strahlungen, die die Festlegung von Kontroll- oder Überwachungsbereichen im Sinne der Strahlenschutz- sowie im Sinne der Röntgenverordnung erfordern
  • Arbeiten in einem geringeren Abstand als 5 m von Hochspannungsleitungen
  • Arbeiten, bei denen die unmittelbare Gefahr des Ertrinkens besteht
  • Brunnenbau, unterirdische Erdarbeiten und Tunnelbau
  • Arbeiten mit Tauchgeräten
  • Arbeiten in Druckluft
  • Arbeiten, bei denen Sprengstoff oder Sprengschnüre eingesetzt werden
  • Aufbau oder Abbau von Massivbauelementen mit mehr als 10 t Einzelgewicht

Gerne beraten wir Sie umfassender zu diesem Thema und erstellen Ihnen auf Wunsch ein passendes Angebot. Fordern Sie jetzt Ihr passendes Angebot an.


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